Presseinformationen des Sozialgericht Oldenburg
„Persönliches Budget“ statt Sachleistung
Das Sozialgericht Oldenburg hat das Sozialamt der Stadt Oldenburg in einem Eil-
Beschluss vom 15.12.2017 (Aktenzeichen S 21 SO 47/17 ER) verpflichtet, einer
schwerbehinderten 53-jährigen Frau die ihr zustehenden Hilfen zur Pflege sowie
Einlieferungshilfen vorläufig weiter in Form eines „Persönlichen Budgets“ zu zahlen.
Die Antragstellerin leidet an einer seltenen neurologischen Erkrankung. Sie ist dadurch
auf einen Rollstuhl angewiesen und muss kontinuierlich mit Sauerstoff versorgt werden.
Aufgrund ihrer schweren Behinderung ist sie in ihrer Lebensführung einschließlich
Mobilität und Koordinationsfähigkeit stark eingeschränkt. Von der Stadt Oldenburg
wurde der Antragstellerin ein Persönliches Budget in Höhe von über 3800 € zunächst
begrenzt bis Juli 2017 gewährt. Dieses ermöglichte ihr die eigenständige Organisation
von Pflege und Eingliederungshilfe in ihrer Wohnung. Die Antragsgegnerin teilte der
Antragstellerin Ende Juli 2017 mit, dass die Hilfe zur Pflege sowie die
Eingliederungshilfe ab 1. August 2017 nicht mehr als Persönliches Budget erbracht
würden, sondern ab diesem Zeitpunkt Sachleistungen übernommen würden. Sie
begründete dieses damit, dass die Antragstellerin das persönliche Budget in der
Vergangenheit zweckwidrig verwendet habe. Die Antragstellerin verlangte vom
Sozialamt der Stadt Oldenburg die Weitergewährung des Persönlichen Budgets über
Juli 2017 hinaus sowie eine Erhöhung der entsprechenden Leistungen. Bei dem
Sozialgericht Oldenburg stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel, die bis Juli 2017 erbrachten Leistungen über diesen Zeitraum
hinaus in bisheriger Höhe zu erbringen.
Mit Beschluss vom 15.12.2017 hat das Sozialgericht Oldenburg die Stadt Oldenburg
nunmehr verpflichtet, das bis Juli 2017 gezahlte persönliche Budget bis Ende Februar
2018 in bisheriger Höhe vorläufig weiter zu zahlen. Zudem hat das Sozialgericht die
Stadt verpflichtet, monatlich Kosten für eine Budgetassistenz in Höhe von 255 € zu
übernehmen. In seinem Beschluss ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der
Bedarf an Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege bei der Antragstellerin weiter
zumindest in unveränderter Form besteht. Die Stadt Oldenburg sei auch nicht
berechtigt gewesen, anstatt des von der Antragstellerin verlangten Persönlichen
Budgets Sachleistungen zu erbringen. Zwar sei der Einwand der Stadt Oldenburg nicht
von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin das persönliche Budget nicht
vollständig zweckentsprechend verwendet habe. Ursache dafür sei nach Einschätzung
des Gerichtes aber, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen mit der
Verwaltung des Persönlichen Budgets überfordert gewesen sei. Dieses sei jedoch kein
Grund, die Weiterzahlung des Persönlichen Budgets abzulehnen, weil gerade in
solchen Situationen dem Hilfeberechtigten eine Budgetassistenz zur Verwaltung des
persönlichen Budgets bewilligt werden könne, um eine den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets sicherzustellen.
Die Entscheidung des Sozialgericht Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig.
Andreas Tolkmitt
Pressestelle
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