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Presseinformationen des Sozialgericht Oldenburg


„Persönliches Budget“ statt Sachleistung

Das Sozialgericht Oldenburg hat das Sozialamt der Stadt Oldenburg in einem Eil-

Beschluss vom 15.12.2017 (Aktenzeichen S 21 SO 47/17 ER) verpflichtet, einer

schwerbehinderten 53-jährigen Frau die ihr zustehenden Hilfen zur Pflege sowie

Einlieferungshilfen vorläufig weiter in Form eines „Persönlichen Budgets“ zu zahlen.

Die Antragstellerin leidet an einer seltenen neurologischen Erkrankung. Sie ist dadurch

auf einen Rollstuhl angewiesen und muss kontinuierlich mit Sauerstoff versorgt werden.

Aufgrund ihrer schweren Behinderung ist sie in ihrer Lebensführung einschließlich

Mobilität und Koordinationsfähigkeit stark eingeschränkt. Von der Stadt Oldenburg

wurde der Antragstellerin ein Persönliches Budget in Höhe von über 3800 € zunächst

begrenzt bis Juli 2017 gewährt. Dieses ermöglichte ihr die eigenständige Organisation

von Pflege und Eingliederungshilfe in ihrer Wohnung. Die Antragsgegnerin teilte der

Antragstellerin Ende Juli 2017 mit, dass die Hilfe zur Pflege sowie die

Eingliederungshilfe ab 1. August 2017 nicht mehr als Persönliches Budget erbracht

würden, sondern ab diesem Zeitpunkt Sachleistungen übernommen würden. Sie

begründete dieses damit, dass die Antragstellerin das persönliche Budget in der

Vergangenheit zweckwidrig verwendet habe. Die Antragstellerin verlangte vom

Sozialamt der Stadt Oldenburg die Weitergewährung des Persönlichen Budgets über

Juli 2017 hinaus sowie eine Erhöhung der entsprechenden Leistungen. Bei dem

Sozialgericht Oldenburg stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung mit dem Ziel, die bis Juli 2017 erbrachten Leistungen über diesen Zeitraum

hinaus in bisheriger Höhe zu erbringen.


Mit Beschluss vom 15.12.2017 hat das Sozialgericht Oldenburg die Stadt Oldenburg

nunmehr verpflichtet, das bis Juli 2017 gezahlte persönliche Budget bis Ende Februar

2018 in bisheriger Höhe vorläufig weiter zu zahlen. Zudem hat das Sozialgericht die

Stadt verpflichtet, monatlich Kosten für eine Budgetassistenz in Höhe von 255 € zu

übernehmen. In seinem Beschluss ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der

Bedarf an Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege bei der Antragstellerin weiter

zumindest in unveränderter Form besteht. Die Stadt Oldenburg sei auch nicht

berechtigt gewesen, anstatt des von der Antragstellerin verlangten Persönlichen

Budgets Sachleistungen zu erbringen. Zwar sei der Einwand der Stadt Oldenburg nicht

von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin das persönliche Budget nicht

vollständig zweckentsprechend verwendet habe. Ursache dafür sei nach Einschätzung

des Gerichtes aber, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen mit der

Verwaltung des Persönlichen Budgets überfordert gewesen sei. Dieses sei jedoch kein

Grund, die Weiterzahlung des Persönlichen Budgets abzulehnen, weil gerade in

solchen Situationen dem Hilfeberechtigten eine Budgetassistenz zur Verwaltung des

persönlichen Budgets bewilligt werden könne, um eine den gesetzlichen Vorschriften

entsprechende Verwendung des Persönlichen Budgets sicherzustellen.

Die Entscheidung des Sozialgericht Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig.


Andreas Tolkmitt

Pressestelle

Schloßwall 16, 26122 Oldenburg

Tel.: (0441) 220-6817

Fax: 05141 5937-33100


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