Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt mit den gleichen Rechten wie die den Kammern
vorsitzenden Berufsrichter aus. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Zur sachgerechten Ausübung des Richteramtes werden die ehrenamtlichen
Richter vom Vorsitzenden über den jeweiligen Streitstoff hinreichend informiert. Sie haben
das Recht, Fragen zu stellen und Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten zu nehmen.
Bei allen Urteilen und Beschlüssen, welche aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgen, haben
die ehrenamtlichen Richter gleiches Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn ein Urteil ohne mündliche
Verhandlung im sogenannten schriftlichen Verfahren ergeht. Der Inhalt der Beratung unterliegt
dem Beratungsgeheimnis, welches den Ablauf der Beratung, die Meinungsäußerungen einzelner
Mitglieder des Spruchkörpers, ihre Stimmabgabe und schließlich das Abstimmungsverhältnis umfasst.
Die gerichtliche Entscheidung soll nicht durch eine Pattsituation unmöglich werden. Deshalb ist eine
Stimmenthaltung im Anschluss an die Beratung nicht zulässig. Bei Beschlüssen außerhalb der
mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Entsprechend ihrem Amtseid sind ehrenamtliche Richter verpflichtet, ihre Pflichten getreu dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Niedersächsischen Verfassung und getreu
dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen
und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Jährlich findet in den Räumen des Sozialgerichts Oldenburg eine Schulung über die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter statt!