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Grundlagen

Bei den Sozialgerichten werden sog. Fachkammern für die unterschiedlichen Rechtsgebiete gebildet.

Jede Fachkammer eines Sozialgerichts wird mit einem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei

ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer tätig, wobei die ehrenamtlichen Richter – je nach Rechtsgebiet

der Fachkammer – einem in § 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) näher bestimmten Personenkreis entstammen

müssen. Persönlich ausüben kann das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht nur, wer

Deutscher ist, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und bei dem kein Ausschlussgrund

nach § 17 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt.

Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt durch das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen

auf der Grundlage von Vorschlagslisten, welche je nach Fachkammer von unterschiedlichen in § 14 SGG

näher bezeichneten Verbänden bzw. Behörden erstellt werden.

Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ablehnungsgründe

sind in § 18 SGG abschließend aufgeführt. Sie erfolgt für fünf Jahre. Ehrenamtliche Richter werden vor ihrer

ersten Spruchtätigkeit durch den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.

Ehrenamtliche Richter haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und

-entschädigungsgesetz. Davon umfasst sind Fahrtkostenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz für besondere

Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

und Entschädigung für Verdienstausfall. Grundsätzlich gehören die Entschädigungen zu den

"sonstigen Einkünften" des Einkommenssteuergesetzes.

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