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Klage

Wie leite ich eine Klage beim Sozialgericht ein?

Eine Klage ist grundsätzlich schriftlich zu erheben (§ 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie soll unter

Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben sein (§ 92 SGG). Eine Klage kann allerdings

auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Dazu wenden

Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts Oldenburg. Nicht zulässig ist in Niedersachsen

hingegen die Erhebung einer Klage durch eine E-Mail, auch wenn diese mit einer sog. Signatur

versehen ist. Eine solche Klage wäre rechtlich unwirksam. In Ihrer Klage müssen Sie angeben,

wer Sie sind, was Sie begehren und gegen welche Behörde Sie klagen (§ 92 SGG).

Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es hilfreich, dass Sie bereits in Ihrer Klageschrift möglichst

genau angeben, welches Ziel sie mit der Klage verfolgen (wogegen wehren Sie sich bzw. welche

Leistung oder Feststellung begehren Sie). Bitte stellen Sie bereits bei Klageerhebung einen

möglichst genauen Klageantrag. Zur Klarstellung Ihres Klagebegehrens ist es hilfreich und

sinnvoll, eine Fotokopie des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides beizufügen.

Sofern Sie nicht für sich selber sondern für eine andere Person klagen, fügen sie der Klageschrift

bitte eine schriftliche Vollmacht bei (§ 73 SGG). Eine Vollmacht kann auch innerhalb der von

der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden gesetzten Frist nachgereicht werden. Bitte fügen Sie Ihrer

Klage unbedingt Abschriften (d.h. Fotokopien oder Durchschläge) Ihrer Schriftsätze für die

übrigen Beteiligten (z.B. für den Beklagten) bei. Sofern die notwendigen Abschriften fehlen,

müssen diese grundsätzlich auf Ihre Kosten durch das Gericht gefertigt werden (§ 93 SGG).

Sorgen Sie dafür, dass Sie während des laufenden Gerichtsverfahrens auf dem Postwege zu

erreichen sind. Etwaige Änderungen Ihrer Anschrift sollten Sie dem Gericht in Ihrem eigenen

Interesse unverzüglich mitteilen. Sofern sich der Prozess aus Ihrer Sicht erledigt hat, teilen

Sie das bitte dem Gericht unverzüglich schriftlich mit. Bei einer Klageerhebung in der

Rechtsantragsstelle ist es sinnvoll und hilfreich, dass Sie den vollständigen Schriftwechsel

mit der Behörde – insbesondere den von Ihnen angefochtenen Verwaltungsakt und den

daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheid – mitbringen. Bitte denken Sie daran, dass

in der Rechtsantragsstelle keine Rechtsberatung erfolgen kann und darf. Die Rechtsantragsstelle

des Sozialgerichts Oldenburg hat montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Daneben sind

Termine nach Vereinbarung möglich.

Wann ist das Sozialgericht Oldenburg für mich örtlich zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts ist in § 57 SGG geregelt. In der Regel kommt es

darauf an, ob Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung im Bezirk des Sozialgerichts Oldenburg wohnen

oder dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Bezirk des Sozialgerichts Oldenburg

umfasst die kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven sowie die Landkreise

Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch. Welches Gericht für

Sie örtlich zuständig ist, sollte sich auch der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid

entnehmen lassen. Weitere Zuständigkeiten, auf die hier nicht näher eingegangen wird, ergeben

sich aus § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG - § 57 Abs. 5 SGG.

Gibt es eine Klagefrist?

Wenn Sie mit Ihrer Klage die Aufhebung, Abänderung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes

erreichen möchten, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

des Verwaltungsaktes - sofern ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist

(was dem Regelfall entspricht) nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides - von Ihnen

erhoben werden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG). Halten Sie sich im Ausland auf und wird

Ihnen der Verwaltungsakt bzw. der Widerspruchsbescheid dort bekanntgegeben, beträgt

die Frist drei Monate. § 87 SGG trifft außerdem eine Regelung zur Klagefrist bei öffentlicher

Zustellung, die hier nicht näher betrachtet wird. Entscheidend ist, dass die Klage innerhalb

der Frist bei Gericht eingeht. Es besteht die Möglichkeit, die Klage vorab per Telefax zu

übermitteln oder den Nachtbriefkasten des Sozialgerichts Oldenburg zu benutzen. Die

Erhebung einer Klage durch E-Mail ist in Niedersachsen nicht zulässig und damit unwirksam.

Was passiert nach Erhebung der Klage?

Beim Sozialgericht wird die Klage nach dem sog. Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts

Oldenburg der zuständigen Kammer zugewiesen und erhält ein Aktenzeichen. Das Aktenzeichen

sollten Sie bei jedem weiteren Schreiben angeben, damit eine Zuordnung innerhalb des Gerichts

erfolgen kann. Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Kammer stellt die Klage der Beklagten/dem

Beklagten zu und fordert die Verwaltungsakten an. Sofern Sie die Klage bereits begründet haben,

wird die Beklagte/der Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert, andernfalls werden Sie zunächst

unter Fristsetzung um Begründung der Klage gebeten. Im weiteren Verlauf werden die

entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer

ermittelt. Sie erhalten die Schriftsätze der Beklagte/des Beklagten und werden aufgefordert zu

erwidern oder weitere Unterlagen vorzulegen. Erhalten Sie Schreiben nur „zur Kenntnisnahme"

müssen Sie darauf nicht antworten. Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Vorsitzende/der

Vorsitzende prüfen, ob die Klage auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung oder ohne

mündliche Verhandlung durch einen sog. Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) bzw. im Einverständnis

mit den Beteiligten durch Urteil im sogenannten schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 SGG) zu

entscheiden ist.

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