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Kosten

Was kostet ein Verfahren vor dem Sozialgericht?

Bei der Beantwortung der Frage nach den Kosten eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist zunächst

zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten (z.B. Kosten eines Rechtsanwalts

oder eines Verbandes) zu unterscheiden.

Für die meisten - in § 183 SGG näher bezeichnete Personengruppen - ist das Verfahren vor den

Sozialgerichten (gerichts-)kostenfrei, soweit sie als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Dazu zählen

u.a. die Verfahren von Versicherten, Leistungsempfängern einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern,

behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei

(§ 183 Satz 1 und 2 SGG).

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen

oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden

Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben (vgl. § 197 a SGG).

Davon zu unterscheiden sind die außergerichtlichen Kosten, die durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten

(z.B. Rechtsanwalt) entstehen. Sofern Sie keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, sind die Kosten des von

Ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten von Ihnen selbst zu tragen.

Wie erhalte ich Prozesskostenhilfe?

Hinweise zur Prozesskostenhilfe finden Sie im Ratgeber des

Justizportals Niedersachsen.
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