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Barrierefreiheit

Barrierefreiheit

Das Sozialgericht Oldenburg ist ein denkmalgeschützter Altbau. Es ist von dem nahegelegenen Bahnhof mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Zu den Öffnungszeiten können Sie es über die Glaseingangstür betreten. Bitte bringen Sie allgemein etwas Zeit mit, für die ggf. stattfindenden Sicherheitskontrollen. Das Gericht ist im Erdgeschoss und der Eingangshalle barrierefrei über den Fahrstuhl zugänglich. Das Erdgeschoss ist mit extra rollstuhlgerechten Zugangswegen ausgestattet.

Behindertengerechte Parkplätze

Das Gericht hat einen Bediensteten-Parkplatz direkt rechts neben dem Eingang. Ein behindertengerechter Parkplatz kann dort nach vorheriger Rücksprache mit den Wachtmeistern /innen zur Verfügung gestellt werden. Der Parkplatz ist mit einer Schranke versehen. Um Zugang zu erhalten, kann links neben der Schranke die Klingel betätigt werden. Die Wachtmeister/innen kommen nach telefonischer Absprache auch gerne nach draußen und leisten Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen sowie bei dem Zugang zu dem Gerichtsgebäude.

Fahrstuhl

Das Gericht hat einen Fahrstuhl, mit dem Sie von dem Erdgeschoss in die Eingangshalle zu den Sitzungssälen gelangen können. Der Fahrstuhl ist mit taktiler Schrift ausgestattet.

Nachtbriefkasten

Der Nachtbriefkasten befindet sich rechts direkt neben der Eingangstür und ist aufgrund der niedrigen Einwurfhöhe auch für Rollstuhlfahrer erreichbar. Die Glaseingangstür lässt sich zu den Öffnungszeiten nach innen öffnen. Bei Schwierigkeiten bei der Öffnung, befindet sich eine Klingel rechts neben der Eingangstür.

Behindertengerechte Toilette

In der Eingangshalle, gegenüber der Wachtmeisterrei, auf der Ebene der Sitzungssäle ist eine behindertengerechte Toilette.

Verständigung in der mündlichen Verhandlung

Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden ebenfalls gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:

§ 186 GVG

(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Zugänglichmachung von Dokumenten

Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:

§ 191a GVG

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt. Die Zugänglichmachungsverordnung finden Sie hier http://www.gesetze-im-internet.de/zmv/index.html .

Wenn Sie Hilfe oder Unterstützung benötigen sowie bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Wachtmeisterei.

Tel. 0441 2206701


Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit


Stand 27.10.2022

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